Anwendbarkeit geldwäschereirechtlicher Bestimmungen

Geldwäschereirechtlichen Bestimmungen müssen im Bereich der digitalen Vermögenswerte grundsätzlich gleich wie bei Fiatgeld sowohl auf EU/EWR-Ebene als auch in der Schweiz umgesetzt werden. In diesem Artikel wollen wir uns daher den verschiedenen Ausführungen dieser Bestimmungen in den Ländern der DACH-Region zuwenden.

Schweiz

Die digitalen Vermögenswerte werden grundsätzlich in drei Tokenkategorien eingeteilt: Zahlungstoken, Anlagetoken und Nutzungstoken. Das Schweizer Geldwäschereigesetz (GwG) ist auf Zahlungstoken anwendbar, worunter hauptsächlich Kryptowährungen fallen. Asset Token und Nutzungstoken hingegen sind in der Regel nicht vom Anwendungsbereich des GwG erfasst.

Wer in der Schweiz eine finanzintermediäre Tätigkeit ausübt, für den gilt das GwG. Ein Dienstleister, der für seine Kunden Zahlungstoken verwahrt, gilt grundsätzlich als Finanzintermediär und die geldwäschereirechtlichen Bestimmungen sind auf seine Tätigkeiten anwendbar. Dasselbe gilt für den Händler von Zahlungstoken, der für seine Kunden den Tausch in Fiat oder andere digitale Vermögenswerte oder umgekehrt von Fiat in digitale Vermögenswerte vornimmt, und für den Herausgeber eines Zahlungstokens. Die Anwendbarkeit des GwG beinhaltet in Bezug auf den Bereich der digitalen Vermögenswerte insbesondere die Einhaltung der Sorgfaltspflichten wie z.B. die Identifizierung der Vertragspartei und die Abklärung des Vermögenshintergrunds (KYC).

Deutschland

Deutschland hat die Revision der 5. EU-Geldwäscherichtlinie zum Anlass genommen, weiter als die EU-Vorschriften zu gehen und das „Kryptoverwahrgeschäft“ umfassend als erlaubnispflichtige Finanzdienstleistung zu regulieren. Seit 1. Januar 2020 sind nun „Kryptowerte“ und das „Kryptoverwahrgeschäft“ im Kreditwesengesetz (KWG) reguliert und erlaubnispflichtig. Als Kryptoverwahrgeschäft gilt die Verwahrung, die Verwaltung und die Sicherung von Kryptowerten oder privaten kryptografischen Schlüsseln (Private Keys), die dazu dienen, für andere Kryptowerte zu halten, zu speichern und zuübertragen.

Kryptowerte im Sinne dieses Gesetzes sind digitale Darstellungen eines Wertes, der von keiner Zentralbank oder öffentlichen Stelle emittiert wurde oder garantiert wird. Er besitzt nicht den gesetzlichen Status einer Währung oder von Geld, wird aber von natürlichen oder juristischen Personen aufgrund einer Vereinbarung oder tatsächlichen Übung als Tausch- oder Zahlungsmittel akzeptiert. Des Weiteren kann der Kryptowert zu Anlagezwecken dienen und auf elektronischem Wege übertragen, gespeichert und gehandelt werden. Kryptowerte umfassen nebst Token mit Tausch- und Zahlungsfunktion also auch zur Anlage dienende Token (z.B. Security Token und Anlagetoken).

Eine Erweiterung des geldwäscherechtlichen Verpflichtetenkreises gilt insbesondere im Bereich der „virtuellen Währungen“. Dienstleister, die den Wechsel von virtuellen Währungen in gesetzliche Zahlungsmittel oder in andere digitale Vermögenswerte anbieten, fallen unter die geldwäscherechtlichen Bestimmungen. Ebenfalls von der Erlaubnispflicht der Bundesanstalt für Finanzdienstleistungsaufsicht (BaFin) erfasst, sind Dienstleiter, die das Angebot aus dem Ausland unter Nutzung von Fernkommunikationsmitteln (ohne physische Präsenz oder Vermittler) an Personen richten, die ihren Sitz oder gewöhnlichen Aufenthalt in Deutschland haben.

Zudem prüft die BaFin bei Token, ob es sich um ein Finanzinstrument gemäß Wertpapierhandelsgesetz (WpHG) bzw. der Richtlinie über Märkte für Finanzinstrumente (MiFID II) oder um ein Wertpapier i.S.d. Wertpapierprospektgesetzes (WpPG) oder Vermögensanlagen nach dem Vermögensanlagengesetz (VermAnlG) handelt. Ist dies der Fall, fallen nebst den geldwäscherechtlichen Verpflichtungen noch weitere Pflichten wie bspw. die Prospektpflicht an.

Österreich

Im Rahmen der Umsetzung der 5. Geldwäscher-Richtlinie wurde u.a. das Finanzmarkt-Geldwäschegesetz (FM-GwG) geändert. Die Österreichische Finanzmarktaufsichtsbehörde (FMA) ist die zuständige Behörde für die Registrierung sowie die laufende Beaufsichtigung von Dienstleistern im Bereich der Geldwäscherei und Terrorismusfinanzierung bezüglich virtueller Währungen. Anders als Deutschland, wo die Definition von Kryptowerten auch Anlagetoken erfasst, definiert das FM-GwG die virtuelle Währung wie folgt: „Eine digitale Darstellung eines Werts, die von keiner Zentralbank oder öffentlichen Stelle emittiert wurde oder garantiert wird und nicht zwangsläufig an eine gesetzlich festgelegte Währung angebunden ist und die nicht den gesetzlichen Status einer Währung oder von Geld besitzt, aber von natürlichen oder juristischen Personen als Tauschmittel akzeptiert wird und die auf elektronischem Wege übertragen, gespeichert und gehandelt werden kann“. Folgende Dienstleistungen fallen unter die Registrierungspflicht:

  • Sicherung von privaten kryptografischen Schlüsseln, um virtuelle Währungen im Namen eines Kunden zu halten, zu speichern und zu übertragen (Anbieter von elektronischen Geldbörsen);
  • Tausch von virtuellen Währungen in Fiatgeld und umgekehrt; der Tausch einer oder mehrerer virtueller Währungen untereinander;
  • Übertragung von virtuellen Währungen;
  • Zurverfügungstellung von Finanzdienstleistungen für die Ausgabe und den Verkauf von virtuellen Währungen.

Die Registrierung verpflichtet den Dienstleister, das FM-GwG einzuhalten. Die Einhaltung der FM-GwG Bestimmungen wird durch die FMA im Rahmen ihrer laufenden Aufsichtstätigkeit überprüft.

Liechtenstein

Als EWR-Mitglied hat Liechtenstein die EU-Geldwäschereirichtlinie auch umgesetzt. Seit 1. Januar 2020 ist das Token- und VT-Dienstleister-Gesetz (TVTG) in Kraft, das für mehr Rechtssicherheit im Bereich Blockchain dient und dem Missbrauch für Geldwäscherei oder andere kriminelle Zwecke entgegenwirken soll. Die Umsetzungsbestimmungen zur 5. EU-Geldwäschereirichtlinie sind im Sorgfaltspflichtgesetz (SPG) und in der Sorgfaltspflichtverordnung (SPV) verankert. Dienstleister, die bspw. den Wechsel von Fiat in virtuelle Vermögenswerte oder umgekehrt anbieten, sowie Betreiber von Handelsplattformen für virtuelle Währungen bzw. Token und Verwahrer fallen in den Anwendungsbereich der Bestimmungen.

Token gelten gemäß Art. 2 Abs. 1 Bst. c TVTG als „eine Information auf einem VT-System, die Forderungs- oder Mitgliedschaftsrechte gegenüber einer Person, Rechte an Sachen oder andere absolute oder relative Rechte repräsentieren kann oder einem oder mehreren VT-Identifikatoren zugeordnet wird.“ Diese Definition geht weiter als der Begriff der „virtuellen Währung“ und erfasst einen Großteil der Token. Sowohl die Registrierungspflicht als auch die Sorgfaltspflichten zur Verhinderung von Geldwäscherei und Terrorismusfinanzierung knüpfen an die Dienstleistung, die i.Z.m. dem Token erbracht wird, und nicht an die Klassifizierung der digitalen Vermögenswerte als Zahlungs-, Anlage- oder Nutzungstoken als solche.

ML/TF-Risiken müssen durch Dienstleister oder Finanzinstitute identifiziert, analysiert und letztlich eingedämmt werden. Wie dies konkret geschieht werden wir in der nächsten Woche in einem weiteren Beitrag beleuchten.

Bei diesem Artikel handelt es sich um einen Ausschnitt aus dem über 70 Seiten umfassenden Forschungsbericht Discovering Institutional Demand for Digital Assets, der vom Crypto Research Report und Cointelegraph Consulting mitherausgegeben wird. Der Bericht wurde von acht Autoren erstellt und von SIX Digital Exchange, BlockFi, Bitmain, Blocksize Capital und Nexo unterstützt.