Der folgende Bericht wurde von Dr. Karin Lorez von der Scale Compliance GmbH beigetragen und erörtert die beiden wichtigsten Richtlinien, die sich auf Unternehmen in Europa auswirken, die mit digitalen Vermögenswerten umgehen. Hierzu zählt auch die Financial Action Task Force, mit Ursprung in Frankreich, sowie 5. Geldwäscherichtlinie der EU.
Das Thema der Geldwäscherei (Deutschland: Geldwäsche) wird oft im Zusammenhang mit digitalen Vermögenswerten aufgebracht. Die Financial Action Task Force (FATF), ist ein zwischenstaatliches Gremium, das weltweit für die Überwachung von Geldwäscherei und Terrorismusfinanzierung internationale Standards setzt. Als „Policy-Maker“ ist die FATF bemüht, nationale Gesetzes- und Regulierungsreformen in der Bekämpfung der Geldwäscherei und Terrorismusfinanzierung herbeizuführen. Die Schweiz, Deutschland und Österreich gehören zu den insgesamt 39 Mitgliedern18 der FATF und haben sich bereit erklärt, die FATF-Empfehlungen umzusetzen. Liechtenstein ist Mitglied des MONEYVAL (Committee of Experts on the Evaluation of Anti-Money Laundering Measures), welches auch ein FATF-Mitglied ist. Die EU hat die Empfehlungen der FATF in die 5. EU-Geldwäscherichtlinie19 berücksichtigt, welche wiederum von den jeweiligen EU-Mitgliedstaaten in nationales Recht umgesetzt wurden.
Die Financial Action Task Force (FATF) hat in ihrer Definition von „virtuellen Vermögenswerten“20 festgehalten, dass das Risiko der Geldwäscherei und Terrorismusfinanzierung (ML/TF) im Bereich der virtuellen oder digitalen Vermögenswerte besteht. Es wird erwartet, dass die Länder die Risiken bezüglich virtueller Vermögenswerte und ihrer Dienstleister (Virtual Asset Service Providers – VASPs) identifizieren und einen risikobasierten Ansatz zur Bekämpfung von ML/TF-Risiken anwenden. Die Empfehlungen der FATF beinhalten bspw., dass ein Finanzinstitut ab USD/EUR 1’000 eine Know Your Customer (KYC) Überprüfung des Kunden durchführen soll. Zudem sehen die FATF-Empfehlungen vor, dass der VASP den Sender und Empfänger von digitalen Vermögenswerten identifiziert und die Informationen wie bei einer Banküberweisung dem Empfänger bzw. dessen Dienstleister zukommen lässt. Diese sogenannte „Travel Rule“ bereitet einigen Dienstleistern Bauchschmerzen, da, anders als in der Bankenwelt, kein Netzwerk und Standard zur Übermittlung solcher Daten besteht. Die FATF Mitglieder wurden aufgefordert bis Juni 2020 diese Empfehlung in nationales Recht umzusetzen.
Die EU hat festgestellt, dass Dienstleister, die den Wechsel zwischen virtuellen Währungen und Fiatgeld ausführen, sowie Anbieter von elektronischen Geldbörsen in der Vergangenheit nicht verpflichtet wurden, verdächtige Aktivitäten zu melden. In der 5. EU-Geldwäscherichtlinie21 wurde daher der Anwendungsbereich auf genau jene Dienstleister und Anbieter ausgeweitet. In Bezug auf die Travel Rule ist die EU Regulierung nicht ganz so strikt und sieht lediglich vor, dass die Übermittlung von KYC-Daten an die Finanzaufsichtsbehörden nur auf Anfrage erfolgen soll. Die 5. EU-Geldwäscherichtlinie wurde von den EU-Mitgliedstaaten am 1. Januar 2020 umgesetzt.
In der Schweiz war eine Anpassung aufgrund der neuen FATF Empfehlungen der bestehenden geldwäschereirechtlichen Bestimmungen nur beschränkt nötig, da die Schweizer Regulierung eine technologieneutrale Anwendung des Gesetzes vorsieht und das Gesetz daher auch für Dienstleister im Bereich digitale Vermögenswerte gilt. Die Empfehlung zur KYC-Überprüfung ab USD/EUR 1‘000 wurde von der FINMA aufgegriffen und vorgeschlagen, von den derzeit CHF 5000 auf 1000 gesenkt zu werden. Es ist vorgesehen, dass die Herabsetzung des Schwellenwertes im vierten Quartal 2020 in Kraft tritt. Wenn Unsicherheiten über die Anwendbarkeit des Gesetzes im Markt auftreten, präzisiert die Eidgenössische Finanzmarktaufsicht FINMA in Mitteilungen und Wegleitungen die Anwendbarkeit der Bestimmungen, um mehr Klarheit zu schaffen.
Generell gilt bei geldwäscherechtlichen Bestimmungen, dass diese im Bereich der digitalen Vermögenswerte grundsätzlich gleich wie bei Fiatgeld sowohl auf EU/EWR-Ebene als auch in der Schweiz umgesetzt werden müssen.
Bei diesem Artikel handelt es sich um einen Ausschnitt aus dem über 70 Seiten umfassenden Forschungsbericht Discovering Institutional Demand for Digital Assets, der vom Crypto Research Report und Cointelegraph Consulting mitherausgegeben wird. Der Bericht wurde von acht Autoren erstellt und von SIX Digital Exchange, BlockFi, Bitmain, Blocksize Capital und Nexo unterstützt.