Wie unterscheidet sich Bitcoin als Zahlungsmittel in steuerlicher Hinsicht von Bitcoin als Spekulationsobjekt? Und wie wird er in den unterschiedlichen Jurisdiktionen der DACH-Region überhaupt als Zahlungsmittel eingeordnet? Dieser Artikel wird die steuerlichen Auswirkungen für die vorgestellten Fallkonstellationen am Beispiel des Bitcoins analysieren und präsentieren.
Bitcoin wird beispielsweise von der Eidgenössischen Steuerverwaltung (ESTV) und auch vom Europäischen Gerichtshof als Zahlungsmittel eingestuft. 32 Trotz der Tatsache, dass ein Token bereits von der liechtensteinischen oder schweizerischen Finanzmarktaufsicht qualifiziert wurde, kann die Klassifizierung der ESTV für Steuerzwecke abweichen. Es ist daher zu beachten, dass bei der steuerlichen Betrachtung oder Prüfung eines Tokens für die mehrwertsteuerliche Behandlung in Liechtenstein oder der Schweiz auch die steuerlichen Klassifizierungskriterien der EStV beachtet werden.
Auch die deutsche Bundesanstalt für Finanzdienstleistungsaufsicht (BaFin) hat Krypto-Währungen als Rechnungseinheiten nach § 1 Abs. 11 KWG klassifiziert.33 Das bedeutet, dass Bitcoins nicht als gesetzliche Zahlungsmittel gelten und daher für deutsche Steuerzwecke als privates Geld eingestuft werden.34 Österreich nimmt die gleiche Perspektive ein und akzeptiert Bitcoin nicht als gesetzliches Zahlungsmittel oder Finanzinstrument, sondern klassifiziert es als virtuelles Zahlungsmittel.35
Die Normen der Eidgenössischen Steuerverwaltung sind für die Veranlagung der liechtensteinischen Mehrwertsteuer (MWST) notwendig, da das Fürstentum Liechtenstein und die Schweizerische Eidgenossenschaft am 28. Oktober 1994 den Zollvertrag über den Anschluss des Fürstentums Liechtenstein an das Schweizer Zollgebiet abgeschlossen haben. Aus diesem Grund sind die materiellen schweizerischen Bestimmungen über die Mehrwertsteuer relevant und wurden in das liechtensteinische Recht übernommen.36
Zahlungstoken im Sinne der ESTV dürfen ausschliesslich als Zahlungsmittel für den Erwerb von Lieferungen und/oder Dienstleistungen von einem oder mehreren Dienstleistungserbringern verwendet werden.37 Sie berechtigen daher nicht nur zum Bezug bestimmter oder bestimmbarer Leistungen, sondern stellen lediglich das vereinbarte Zahlungsmittel dar. Da Bitcoin als Zahlungsmittel verwendet werden und den Inhaber nicht zum Erhalt bestimmter Dienstleistungen berechtigen, werden sie als Payment Token eingestuft.
Vor der Bewertung eines Krypto-Assets und eines Sachverhaltes muss immer die Art des Vermögensgegenstandes geklärt werden, da dies die anzuwendenden Normen bestimmt. Dies bedeutet gleichermassen, dass die folgende Bewertung nicht ohne weiteres auf einen anderen Krypto-Asset übertragen werden kann. Denn wenn Vermögenswerte unter die Klassifizierung eines Nutzungs- oder Anlagetokens fallen, würde dies zu anderen Steuerfestsetzungen und Steuerlasten führen. Für weitere Informationen zur Besteuerung spezifischer Krypto-Vermögenswerte wenden Sie sich an die actus ag.38
Wie in der letzten Woche versprochen, werden wir uns nach diesem Artikel den einzelnen Jurisdiktionen des DACH-Raums genauer zuwenden. In der nächsten Woche starten wir dafür mit einer genauen Analyse des aktuell geltenden Liechtensteinischen Steuerrechts in Bezug auf Kryptowährungen.
32 EStV, 2019, Workingpaper Kryptowährungen; zugegriffen Juli 2020 unter https://www.estv.admin.ch/estv/de/home/direkte-bundessteuer/direkte-bundessteuer/fachinformationen/kryptowaehrungen.html; Reichlin Hess Rechtsanwälte, 2019, Besteuerung von Kryptowährungen und anderen Token: Eidgenössische Steuerverwaltung publiziert Arbeitspapie, zugegriffen Juli 2020 unter https://www.reichlinhess.ch/2019/10/04/besteuerung-kryptowaehrungen-token-schweiz-arbeitspapier-eidgenoessische-steuerverwaltung/; EuGH Urt. v. 22.10.2015, Az. C-264/14.
33 BaFin, Merkblatt: Zweites Hinweisschreiben zu Prospekt-und Erlaubnispflichten im Zusammenhang mit der Ausgabe sogenannter Krypto-Token; BaFin, Kryptotoken: Beitrag aus dem Jahresbericht 2019 der BaFin, zugegriffen Juli 2020 unter https://www.bafin.de/DE/PublikationenDaten/Jahresbericht/Jahresbericht2017/Kapitel2/Kapitel2_7/Kapitel2_7_3/kapitel2_7_3_node.html.
34 Zitzmann, F., 2017, Steuerliche Behandlung der Kryptowährungen, zugegriffen Juli 2020 unter https://www.haufe.de/compliance/management-praxis/steuerliche-behandlung-der-kryptowaehrungen_230130_431018.html.
35 BMF, Steuerliche Behandlung von Krypto-Assets, zugegriffen Juli 2020 unter https://www.bmf.gv.at/themen/steuern/sparen-veranlagen/Steuerliche-Behandlung-von-Krypto-Assets.html.
36 Liechtensteinisches Landesgesetzblatt, Vertrag zwischen dem Fürstentum Liechtenstein und der Schweizerischen Eidgenossenschaft betreffend die Mehrwertsteuer im Fürstentum Liechtenstein vom 28. Oktober 1994, LGBl. 1995 Nr. 30.
37 Eidgenössische Steuerverwaltung ESTV, (2019), Zweiter Praxisentwurf MWStG vom 20. Mai 2019 zum Thema: Leistungen im Zusammenhang mit Blockchain- und Distributed Ledger-Technologie, (zit.: ESTV, Zweiter Praxisentwurf MWStG).
38 actus ag, [email protected], www.actus-tax.com.
Bei diesem Artikel handelt es sich um einen Ausschnitt aus dem über 70 Seiten umfassenden Forschungsbericht Discovering Institutional Demand for Digital Assets, der vom Crypto Research Report und Cointelegraph Consulting mitherausgegeben wird. Der Bericht wurde von acht Autoren erstellt und von SIX Digital Exchange, BlockFi, Bitmain, Blocksize Capital und Nexo unterstützt.