Der folgende Artikel skizziert steuerliche Auswirkungen von Investitionen in digitale Vermögenswerte auf Investoren in der DACHLI-Region. In einer Reihe von weiteren Artikeln werden wir anhand von Fallbeispielen die Auswirkungen von Kauf, Besitz und Verkauf auf die Besteuerung für natürliche und juristische Personen erläutert.
Diese Artikel werden darüber hinaus Beispielsfälle für Anleger mit Wohnsitz in Liechtenstein, Österreich, Deutschland und der Schweiz, sowie spezifische Anlagestrategien und Strukturen behandeln. Konkret die Investition über einen AIF-Fonds oder ein Zertifikat.
Natürliche und juristische Personen
Zunächst sollten die Begriffe juristische und natürliche Person sowie der Begriff des qualifizierten Anlegers definiert werden. Die vier deutschsprachigen Steuersysteme unterscheiden bei der Besteuerung zwischen natürlichen und juristischen Personen. Jeder Mensch ist eine natürliche Person und hat Rechte und Pflichten. Eine juristische Person, wie z.B. eine Kapitalgesellschaft, entsteht dagegen aus einem Rechtsakt heraus und wird für juristische Zwecke als eine einzige Person betrachtet. Im Umgang mit natürlichen Personen ist eine weitere wichtige Unterscheidung zu treffen: Es muss definiert werden, ob das Vermögen Teil des Privatvermögens oder des Betriebsvermögen ist. Betriebsvermögen ist Vermögen, das überwiegend und unmittelbar für den eigenen Betrieb verwendet wird.27 Folglich wird Privatvermögen definiert als Vermögen, das wenig oder keinen Bezug zum Unternehmen des Steuerzahlers hat, wie z.B. seine vollständig privat genutzte Wohnung.
Qualifizierte Investoren
Qualifizierte Anleger sind gemäss Art. 10 Abs. 3 Kollektivanlagengesetz (KAG) (Schweizer Recht) beaufsichtigte Finanzintermediäre wie Banken, Effektenhändler oder Vermögensverwalter von kollektiven Kapitalanlagen sowie Gesellschaften mit professioneller Treasury.28 Aber auch natürliche Personen können als qualifizierte Anlegerinnen und Anleger eingestuft werden. Gemäss Art. 10 Abs. 3bis KAG und Art. 6 Kollektivanlagenverordnung (KKV) können vermögende Privatpersonen erklären, dass sie als qualifizierte Anlegerinnen und Anleger gelten wollen.29 Sie müssen schriftlich bestätigen, dass sie aufgrund ihrer persönlichen Ausbildung über die erforderlichen Kenntnisse verfügen, um die Risiken der Anlagen zu verstehen und über ein Vermögen von mindestens 500.000 Franken gemäss Art. 5 FIDLEG verfügen.30
Professionale Investoren
Gemäß der Richtlinie 2004/39/EG des Europäischen Parlaments und Rates (EU-Recht) sind professionelle Anleger „Rechtspersönlichkeiten, die zugelassen sein oder unter Aufsicht stehen müssen, um auf den Finanzmärkten tätig werden zu können“, wie Kreditinstitute, Versicherungsgesellschaften oder Pensionsfonds.31 Darüber hinaus werden große Unternehmen und „nationale und regionale Regierungen, Stellen der staatlichen Schuldenverwaltung, Zentralbanken, internationale und supranationale Einrichtungen“ sowie ähnliche Institutionen als professionelle Investoren definiert.
Darüber hinaus können Anleger wie z.B. Körperschaften des öffentlichen Sektors oder private Einzelanleger auf Antrag als professionelle Investoren qualifiziert werden. Dafür müssen sie zwei der drei folgenden Kriterien erfüllen: Während des letzten Jahres hat der Anleger auf dem relevanten Markt durchschnittlich 10 Transaktionen pro Quartal durchgeführt; das Finanzinstrument-Portfolio des Kunden übersteigt 0,5 Millionen € (Bardepots und Finanzinstrumente); der Anleger hat mindestens ein Jahr lang in einer professionellen Position im Finanzsektor gearbeitet oder arbeitet dort, die Kenntnisse über die spezifischen Transaktionen oder Dienstleistungen voraussetzt.
Ein Bereich, den wir noch nicht in den Blick genommen haben, ist die Frage, wie Zahlungen mit Bitcoin oder anderen Kryptowährungen zu behandeln sind. Ist eine Kryptowährung als Zahlungs-Token anerkannt und wird auf diese Art und Weise angewandt, so wird sie steuerlich anders behandelt, als dies bei Investitions-Objekten der Fall ist. Dieser Frage werden wir uns nächste Woche zuwenden, bevor wir unsere Reihe zu den einzelnen Ländern der DACHLI-Region starten.
27 Jonas, M., 2019, Wirtschaftsgüter: Unterscheidung von Privat- und Betriebsvermögen, zugegriffen Juli 2020 unter https://www.steuba.de/einkommensteuer/wirtschaftsgueter-privatvermoegen-betriebsvermoegen/.
28 EStV, Kollektivanlagengesetz, zugegriffen Juli 2020 unter https://www.admin.ch/opc/de/classified-compilation/20052154/index.html.
29 EStV, Kollektivanlagengesetz; EStV, Kollektivanlagenverordnung, zugegriffen Juli 2020 unter https://www.admin.ch/opc/de/classified-compilation/20140344/index.html.
30 EStV, Finanzdienstleistungsgesetz, zugegriffen Juli 2020 unter https://www.admin.ch/opc/de/classified-compilation/20152661/index.html.
31 Amtsblatt der Europäischen Union, 2004, Richtlinie 2004/39/EG des Europäischen Parlaments und Rates vom 21. April 2004, zugegriffen August 2020 unter https://eur-lex.europa.eu/legal-content/DE/TXT/PDF/?uri=CELEX:32004L0039&from=DE, S. 43,44.
Bei diesem Artikel handelt es sich um einen Ausschnitt aus dem über 70 Seiten umfassenden Forschungsbericht Discovering Institutional Demand for Digital Assets, der vom Crypto Research Report und Cointelegraph Consulting mitherausgegeben wird. Der Bericht wurde von acht Autoren erstellt und von SIX Digital Exchange, BlockFi, Bitmain, Blocksize Capital und Nexo unterstützt.